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Vertrauen ist gut. Datenschutz ist besser.

Die DSGVO gibt als europäische Verordnung das europäische Datenschutzrecht vor. Sogenannte „Öffnungsklauseln“ erlauben dem deutschen Gesetzgeber, die DSGVO durch eigene Gesetzgebung zu konkretisieren, zu ergänzen oder zu modifizieren. So gibt zum Beispiel das aktuelle BDSG vor, dass ein Verantwortlicher unter bestimmten Bedingungen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen hat.


Typische Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind:

  • Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter zum Thema Datenschutz
  • Unterrichtung und Beratung hinsichtlich der Pflichten nach der DSGVO und sonstigen Datenschutzvorschriften
  • Unterstützung bei der Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
  • Mitwirkung beim datenschutzfreundlichen Web-Auftritt
  • Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde und arbeitet mit dieser zusammen
  • Beratung der Unternehmensleitung sowie einzelner Fachabteilungen zu datenschutzrechtlichen Fragen.
  • Entwicklung des Datenschutzhinweises
  • Ordnungsgemäße Bearbeitung von Datenschutzanfragen
  • Beratung bei der Beschaffung von Systemen, die personenbezogene Daten verarbeiten sollen
  • Beratung - auf Anfrage - im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35 DSGVO